Abrechnung und Absetzungen Podologie

Das Henara-Abrechnungszentrum hat einmal die Gründe für Absetzungen seitens der Kassen zusammengetragen:

Ein Grund für Absetzungen liegt oft bei den nicht korrekt ausgestellten Verordnungen, ein anderer Grund ist die Nicht-Einhaltung von Fristen bzw. Dokumentationsvorgaben seitens der Leistungserbringern.

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Rechtliche Grundlage der Abrechnung

Bezugsquellen für die Abrechnung und dann auch für die Absetzung sind Heilmittelrichtlinien inkl. der Regelungen zu den Spangenbehandlungen (seit 01.06.2022) sowie die Rahmenverträge (seit 01.01.2021) gem. §125 SGB V inkl. der Anlagen 1a bis 3 (zu finden auf der Seite des GKV Spitzenverbandes). Hier sind Fristen bzw. Dokumentationsvorgaben festgehalten.

https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/125_podo/125_podologie.jsp

Podologische Komplexbehandlung

Zu beachten sind die drei Krankheitsgruppen

  • diabetes mellitus“ (DF)= Diagnose > Diabetisches Fußsyndrom oder diabetische Neuropathie
  • Neuropathie und Polyneuritis“ (NF)= Diagnose > sensible oder sensomotorische Neuropathie und
  • Lähmungen(QF) = Diagnose > Querschnittssyndrom / -lähmung

Verordnungen sind dann abrechnungsfähig, wenn die therapierelevanten Diagnosen in Form ein oder mehrerer ICD-10-Code-Schlüssel oder als Klartext mit dem o.g. Wortlaut angegeben sind.

Beispiele

  • VO mit DFc und E11.74 oder im Text steht diabetisches Fußsyndrom = podologische Behandlung groß (Komplexbehandlung)
  • Bei DFa und b gilt entsprechend HeilmRL  a) = Hornhautabtragung und b) = Nagelbearbeitung

WICHTIG: Eine podologische Behandlung klein ist in der podologischen Behandlung groß inbegriffen, d.h. sie können niemals gleichzeitig erbracht werden.

Spangenbehandlung

  • Wichtig hierbei ist die Bezeichnung des zu behandelnden Zehs, z.B. D1 links oder rechts, durch den Arzt auf der Vorderseite der Verordnung und die entsprechende Dokumentation auf der Rückseite, z.B. in der 1. Zeile der Maßnahmen, durch den Leistungserbringer (LE)
  • Zu den regulären Maßnahmen muss das jeweilige Spangenmodell erwähnt sein
  • Bei erfolgtem Modelwechsel auch diesen auf der VO dokumentieren (ohne Begründung, diese dann lediglich in der eigenen Patientendokumentation).

Allgemeine Hinweise

Aktuell kommt es zu Absetzung, die zuvor nichtweiter verfolgt wurden und die derzeit rückwirkend bis zu vier Jahren durch die Kostenträger bearbeitet werden:

  • Heilmittelmaßnahmen auf der Empfangsbestätigung müssen immer einmal komplett ausgeschrieben und danach auch gerne mit Wiederholungszeichen notiert werden
  • Dokumentationspflicht bei Unterbrechungen von mehr als 14 Kalendertagen mit (k) = krank, (u) = Ferien/Urlaub und (t)= therapeutisch indiziert
  • Einhaltung der Frequenzen, andernfalls in Rücksprache mit dem Arzt und entsprechender Dokumentation mit „LE“ + Änderungsdatum selbst ändern
  • Fehlende oder falsche (gem. Heilmittelrichtlinie) Leitsymptomatik kann ebenfalls, analog der Frequenz, selbst geändert werden

Änderungen auf der Verordnung

  • Änderungen, die arztseitig zu erfolgen haben, wie Patientendaten, Ausstellungsdatum, Diagnosegruppen, ICD – 10 – Codes und Heilmittel (Näheres nachzulesen in der Anlage 3) dürfen nur mit Arztunterschrift (kein Stempel) + Datum der Änderung zur Abrechnung eingereicht werden.
  • Unterschriften, die im Auftrag (i.A.) durch Praxispersonal durch geführt werden sind nicht zulässig.
  • Änderungen auf der Rückseite zu Behandlungstagen oder Maßnahmen müssen erneut vom Patienten bestätigt werden mit dem Datum der Bestätigung.

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